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Der Verein

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Islandpferdereiter Isernhagen und Umgebung e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Großburgwedel eingetragen. Der Sitz ist in Isernhagen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, des Niedersächsischen Reiterverbandes e.V. sowie des Landesverbandes der Islandpferde-Reiter- und Züchtervereine Hannover-Bremen e.V.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  • das Reiten auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichssports und zur Vertiefung der Tier- und Naturliebe, insbesondere Pflege des Jugendsportes.

  • die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Paß

  • Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden

  • ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports

  • Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes

  • die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden

  • die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 14).

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; Personen im Alter von 14 -21 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell und materiell unterstützen, können vom geschäftsführenden Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anerkannten Persönlichkeiten, die den Islandpferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung, die IPO des Dachverbands der Islandpferde-Reiter- und Züchter, des Niedersächsischen Reiterverbandes in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und des Niedersächsischen Landessportbundes e. V. an.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,

  • gegen die Belange des Tierschutzes verstößt,

  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftliche begründete Beschwerde anfechten, über die dann die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Geschäftjahr und Beiträge

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen vier Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Beschluss von einem Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder wird durch Stimmzettel gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt, bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden/Wahlleiter zu ziehende Los. Kinder haben kein Stimmrecht. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse und Anträge im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des geschäftsführenden Vorstands

  • die Wahl von 2 Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen und für 2 Jahre gewählt werden

  • die Jahresergebnisrechnung

  • die Entlastung des Vorstandes

  • Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

  • die Anträge wie vorgesehen Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart, die jeweils das 18. Lebensjahr erreicht haben müssen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1. der 1. Vorsitzende 2. der 2. Vorsitzende 3. der Kassenwart/in Dieser geschäftsführende Vorstand wird ergänzt durch einen erweiterten Vorstand, der aus bis zu sechs Mitgliedern besteht: 1. der Freizeitwart/in 2. der Zuchtwart/in 3. der Jugendwart/in 4. der Sportwart/in 5. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit 6. dem Schriftführer Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der erweiterte Vorstand wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Leiter der Geschäftsstelle muss weder dem geschäftsführenden noch dem erweiterten Vorstand angehören. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

  • die Führung der laufenden Geschäfte

2. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind besonders:

  • das Treffen aller notwendigen Entscheidungen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind,

  • das Aufstellen des Jahresveranstaltungsplanes und dessen Durchführung.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden. wenn die Tagesordnung sie vorsieht. Sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen. die auf Grund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.

 

§ 13 Rechtsordnung

Verstöße gegen die IPO, die FIPO und die reiterliche Disziplin, sowie das Tierschutzgesetz können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf in der Regel nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist Als Ordnungsmaßnahme können verhängt werden: Verwarnung, Geldbuße, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen des Vereins. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der IPO, Teil Rechtsordnung, geregelt.

 

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in dieser Satzung festgelegten Zwecks fällt etwaiges vorhandenes Vermögen des Vereins an eine in § 1 erwähnte Organisation, die es zur Förderung und Pflege der Islandpferde-Reiterei zu verwenden hat.

§ 15 BGB

Soweit im Vorstehenden nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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